Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
Ergänzend gelten – sofern sie unseren Bedingungen nicht widersprechen – die Gebräuche im
holzwirtschaftlichen Verkehr. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere
Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer (Hochbeet Wilkes) schriftlich bestätigt sind. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern

§ 2 Angebote, Lieferfristen
Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten hat oder verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

§ 2a Zustandekommen des Vertrages
Ihre Bestellung an uns, stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Nachdem Sie bei Hochbeet-Wilkes eine Bestellung aufgegeben haben, erhalten Sie von uns per E-Mail eine Bestellbestätigung. Diese bestätigt den Eingang Ihrer Bestellung und enthält die Einzelheiten Ihrer Bestellung. Die Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihres Angebotes dar. Sie informiert Sie lediglich über den Eingang Ihrer Bestellung bei uns. Der Vertragsabschluss kommt erst mit Versand oder der Abholung der bestellten Ware zu Stande. Hierüber werden Sie per E-Mail durch die Versandbestätigung informiert. Über Artikel aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.

§ 2b Widerruf / Rückgabebelehrung
Widerrufsrecht:

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Hochbeet Wilkes

Heidestr. 31

58640 Iserlohn

0151 / 2914 8005

info@hochbeet.wilkes.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Widerrufsbelehrung für Verbraucher im Sinne des BGB:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Diese Widerrufsbelehrung übermitteln wir Ihnen nochmals gesondert in Textform. Die Frist beginnt am Tag nachdem Sie die Ware und die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten haben zu laufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Das Widerrufsrecht gilt nicht für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt wurden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung eignen, bei Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, wenn der versiegelte Datenträger vom Kunden entsiegelt wurde sowie bei der Lieferung von Zeitungen,
Zeitschriften oder Illustrierten.

Der Widerruf ist zu richten an:
Hochbeet-Wilkes
Inh. Tim Wilkes
Heidestraße 31
58640 Iserlohn
Tel.: 0151 2914 8005
Mail: info@hochbeet-wilkes.de

Widerrufsfolgen:
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitigen empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen ( z.B. Zinsen ) herauszugeben. Können Sie uns die
Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – oder die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware zurückzuführen ist. Bei paketfähigen Sachen haben Sie die Versandkosten der Rücksendung zu tragen wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40.– € nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Die Kosten der ursrpünglichen Hinsendung zu Ihnen haben Sie nicht zu tragen bzw. werden Ihnen – sofern Sie diese bereits bezahlt haben – erstattet, falls Sie sämtliche von Ihnen in einem einheitlichen
Bestellvorgang bestellte Waren wieder zurücksenden.
Besonderer Hinweis: Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder sie dieses selbst veranlasst haben. (z.B. durch download etc.) Hochbeet-Wilkes – Tim Wilkes
Ende der Widerrufsbelehrung

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang und Abnahme
Für die Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen Kosten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Käufer zu vertreten sind, werden diesem berechnet. Die Nichteinhaltung von Lieferungsterminen und -fristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine
angemessene, mindestens 8 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat. Arbeitskämpfe oder
unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung einer angemessenen Frist – vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet – schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Liefervollzug ist nachzuweisen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beschränken sich die Ersatzansprüche auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Die Abnahme gekaufter Ware hat mangels besonderer Vereinbarung längstens binnen 8 Werktagen nach Bereitstellung und Aufforderung zu erfolgen. Nach vergeblichem Ablauf der Nachfrist (zur Abnahme) kann der Verkäufer a) Zahlung des vollen Kaufpreises – Zug um Zug gegen Lieferung der Ware – verlangen, b) den Rücktritt vom Vertrag erklären und über die Ware anderweitig verfügen oder c) Deckungsverkauf vornehmen und die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem im Wege des Deckungsverkaufs tatsächlich erzielten Kaufpreis zuzüglich der entstandenen Lagerkosten vom Käufer verlangen.

§ 4 Zahlung
Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, so ist die Zahlung bei Neukunden per Vorkasse zu leisten respektive Zahlung bei Anlieferung. Bei Wiederkäufern nach Wahl des Käufers entweder innerhalb von 10 Werktagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag der Rechnungsstellung (Versandtag) zu laufen. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, daß das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer ohne Fracht und Verpackung. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart. Rückwechsel werden grundsätzlich nicht ausgestellt. Sollte dies ausnahmsweise in einzelnen Fällen geschehen, die jedoch
ausdrücklich vereinbart sein müssen, so tritt eine befreiende Leistung erst dann ein, wenn der
Verkäufer den Kaufpreis erhält und gleichzeitig keine weiteren Verbindlichkeiten mehr bestehen. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen: die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen. alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem gemäß § 459 Satz 2 BGB als unerheblich zu bezeichnenden Umfange als berechtigt erweist. Im übrigen darf der Käufer im Falle einer fristgerecht erhobenen, berechtigten Mängelrüge fehlerhafter Ware im Sinne von § 459 Abs. 1
BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ordnungsgemäß gerügten Teils der Lieferung oder dem Wert möglichen Kaufpreisminderung
entspricht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt

§ 5 Beschaffenheit, Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorrausgesetzten Eigenschaften haben und die
Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Davon ausgenommen ist die 6-Monatsfrist der Beweislastumkehr für Endverbraucher. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die
Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den
beigestellten Pflanzen und Materialien. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hier
bei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er
Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der
Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem
Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen
mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der andere Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit
allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab: der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das
Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, das die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum
Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 7 Anbieterkennung
Hochbeet-Wilkes
Inh. Tim Wilkes
Heidestraße 31
58640 Iserlohn
Tel.: 01 51 – 2914 8005
Mail: info@hochbeet-wilkes.de

§ 8 Schlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.

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